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AGB

Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der Stefan Dinkel GmbH (im folgenden „Dinkel“ genannt)

  1. Allgemeines – Geltungsbereich, Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Unterlagen
    1.1. Diese allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen von Dinkel ausschließlich, soweit nicht sofern nicht diese Bedingungen oder die Auftragbestätigung anderslautende Bestimmungen enthalten oder individualvertraglich etwas anderes
    vereinbart wurde. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten ergänzend die Incoterms der ICC in ihrer jeweils gültigen Fassung.
    1.2. Entgegenstehenden oder abweichenden AGB des Bestellers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Derartige Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn Dinkel ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zustimmt.
    1.3. Diese allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Dinkel in Kenntnis anderslautender oder abweichender AGB des Bestellers diesen vorbehaltslos beliefert.
    1.4. Alle Vereinbarungen zwischen Dinkel und dem Besteller bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
    1.5. Für Art, Güte und Umfang der Lieferung oder Leistung von Dinkel, insbesondere die Ausführung des Auftrags, ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Dinkel maßgebend sowie die werksseitigen Skizzen und Zeichnungen von Dinkel. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller Maß- und Schnittskizzen zur Verfügung gestellt hat. Vermasste Skizzen und Zeichnungen haben Vorrang vor einer schriftlichen Maßbestätigung.
    1.6. Angebote und Kostenvoranschläge sind bis zum endgültigen Vertragsschluss unverbindlich. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gewichtsangaben und Liefermaße sind angenähert und nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit,
    angegeben.
    1.7. An Kostenvoranschlägen, Problemlösungen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält Dinkel sich die Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Der Besteller verpflichtet sich zu deren Geheimhaltung und verpflichtet sich weiter, sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Dinkel Dritten nicht zugänglich zu machen. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Pläne und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an Dinkel erteilt wird, einschließlich der vom Besteller gefertigten Vervielfältigungen auf jederzeitiges Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
    1.8. Absatz 1.7. gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Dinkel ist jedoch berechtigt, sie solchen Dritten zugänglich zu machen, denen Dinkel zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen überträgt.
  2. Preise
    2.1. Die angegebenen Preise verstehen sich, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, in EUR ab Werk Dinkel ausschließlich Verpackung, Transport, Montage und Inbetriebnahme, und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ab einem Warenwert von netto EUR 5.000,– erfolgt auf Wunsch des Bestellers Versendung frachtfrei an den Bestimmungsort. Die Entladearbeiten am Bestimmungsort obliegen dem Besteller.
    2.2. Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers und werden billigst berechnet. Die Verpackung wird, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, von Dinkel nicht zurückgenommen.
    2.3. Für Waren oder Leistungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, ist Dinkel berechtigt, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
    2.4. Wird die mit einem Abrufauftrag bestellte Ware innerhalb der Vertragszeit, die grundsätzlich ein Jahr nicht überschreitet, nicht oder nicht vollständig abgenommen, so kann Dinkel durch einseitige Erklärung gegenüber dem Besteller die Leistungsverpflichtung als erledigt erklären, soweit die Leistungen aus dem Abrufauftrag noch nicht erbracht sind. Für die bereits abgenommene Ware erfolgt eine Nachberechnung von Mindermengenzuschlägen auf der Grundlage der Kalkulation des Abrufauftrages. Insoweit steht Dinkel das Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu. Die Geltendmachung eines weiteren, durch die Vertragsannullierung entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.
    2.5. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen kann Dinkel berichtigen. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Vertragsunterlagen stehen, sind ausgeschlossen, es sei denn der Irrtum basiert auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Zahlungsbedingungen
    3.1 Die Zahlungen sind stets frei Zahlstelle Dinkel zu zahlen.
    3.2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Dinkel ausdrücklich anerkannt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen einer nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung ist unzulässig, es sei denn sie beruht auf dem gleichen Vertragsverhältnis.
    3.3. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlung binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewährt Dinkel 2 % Skonto; dieser Skonto wird nicht gewährt, soweit sich der Besteller mit der Begleichung einer früheren Rechnung in Verzug befindet. Bei unbarer Zahlung gilt als Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Tag, an dem der Betrag Dinkel endgültig gutgeschrieben wird.
    Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, werden alle offenen – auch gestundete – Zahlungsforderungen sofort fällig.
    3.4. Dinkel ist jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen wie folgt zu fordern:
    – 30 % des Bruttoauftragswerts nach Vertragsschluss durch Zugang der Auftragsannahme, – weitere 30 % des Bruttoauftragswerts nach Freigabe der Fertigungszeichnungen durch den Besteller, – die restlichen 40 % des Bruttoauftragswerts nach Abnahme.
    3.5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Die Geltendmachung weiterer Verzögerungsschäden und höherer Zinsen bleibt hiervon unberührt. Dinkel ist berechtigt, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderungen zzgl. Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, mit der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.
  4. Frist für Lieferungen und Leistungen
    4.1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Beginn des Fristenlaufs setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist für Lieferungen und Leistungen angemessen.
    4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von Dinkel verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    4.3. Bei von Dinkel nicht zu vertretenden Leistungshindernissen gilt Ziff. 8 Satz 1.
    4.4. Der Lauf der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Weiter behält Dinkel sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Dinkel kann die Leistung verweigern oder in voller Höhe Vorkasse fordern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
    Bestellers gefährdet ist; dies gilt nicht, wenn Zahlung bewirkt oder eine angemessene Sicherheit gestellt wird.
    4.5. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so kann Dinkel, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefallenen begonnenen Monat berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Lagerungskosten niedriger sind. Die Pflicht des Bestellers zur rechtzeitigen Preiszahlung bleibt hiervon unberührt. Ab Versandbereitschaft trägt der Besteller das Risiko eines von Dinkel unverschuldeten oder zufälligen Untergangs oder einer von Dinkel unverschuldeten oder zufälligen Verschlechterung der Ware.
    4.6. Gerät Dinkel mit der Leistung in Verzug, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Gefahrübergang – Entgegennahme
    5.1. Versand erfolgt stets auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
    5.2. Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung geht ab Beginn der Verladearbeiten im Werk von Dinkel auf den Besteller über. Hat Dinkel vertraglich die frachtfreie Anlieferung der Ware übernommen, so geht die Gefahr abweichend von Satz 1 erst mit Beginn der Entladearbeiten am Bestimmungsort auf den Besteller über.
    5.3. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie mangelhaft ist oder Transportschäden aufweist, vom Besteller entgegenzunehmen; seine Leistungsstörungsrechte bleiben unberührt.
    5.4. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen, auch wenn eine einzige Lieferung vereinbart wurde, nicht zur Ablehnung der Leistung, es sei denn sie sind dem Besteller unzumutbar.
  6. Eigentumsvorbehalt
    6.1. Dinkel behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Dinkel als Hersteller. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Dinkel nicht gehörenden Sachen erwirbt Dinkel Miteigentum im
    Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sachen.
    Die Einstellung einer Forderung in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung von Dinkel begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.
    Nach Rücktritt vom Vertrag und Setzung einer angemessenen Frist ist Dinkel zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
    6.2. Vor Aufhebung des Vorbehaltseigentums ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
    Kunden Bezahlung erhält und den Vorbehalt geltend macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
    6.3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht von Dinkel stammender oder Dinkel gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen (inkl. MWSt.) in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest sicherungshalber ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich Sicherungsaufschlags von 10 %, der aber außer Ansatz bleibt, soweit Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in Miteigentum von Dinkel, beschränkt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Ziffer 6.3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Dinkel ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung, und wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dinkel nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von Dinkel hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
    6.4. Der Besteller hat die im Allein- oder Miteigentum von Dinkel stehende Ware unentgeltlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln sowie auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern (insbesondere Feuer-, Wasser-, Diebstahlsschaden), und tritt bereits jetzt die Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an Dinkel ab.
    6.5. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab. Ziffer 6.3. Satz 2 gilt entsprechend.
    6.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Besteller Dinkel unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für Rechtsbehelfe notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Kann der Dritte Dinkel die kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstatten, haftet insoweit der Besteller.
    6.7. Bei drohender Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest zu Lasten des
    Bestellers.
    6.8. Dinkel wird die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Dinkel.
    6.9. Bei Lieferung an einen Ort außerhalb Deutschlands wird der Besteller dafür sorgen, dass Eigentumsvorbehalt wirksam geschützt wird. Hierfür nötige Handlungen hat der Besteller auf eigene Kosten vorzunehmen. Notwendige Mitwirkungen von Dinkel wird der Besteller unverzüglich zur Kenntnis geben. Erkennt das Recht des Bestimmungsorts den Eigentumsvorbehalt nicht an, hat der Besteller eine gleichwertige Sicherheit zu schaffen.
    6.10. Mit Tilgung aller Forderungen von Dinkel aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geht das Vorbehaltseigentum und die abgetretene Forderung an den Besteller über.
  7. Haftung
    7.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    Offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 10 Tagen ab Eintreffen der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel spätestens binnen 10 Tagen ab Entdeckung.
    7.1. Dabei sind die Mängel so detailliert wie möglich zu beschreiben und auf Verlangen an Dinkel Belege wie Lieferscheine und Packzettel vorzulegen. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Bestellers dar. Mängel in diesem Sinne sind auch Quantitätsfehler. Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Dinkel ist nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt (Nacherfüllung). Zur Vornahme aller Dinkel nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Neulieferungen hat der Besteller Dinkel die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere bei Fehlschlag einen zweiten Nacherfüllungsversuch einzuräumen, andernfalls Befreiung von der Mängelhaftung eintritt. Dinkel kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert oder unzumutbar, hat der Besteller erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt oder ist eine solche entbehrlich, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Rechte auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt.
    Die Haftung von Dinkel – gleich aus welchem Rechtsgrund – setzt voraus, dass der Schaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruht oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung auf jenen Schadensumfang begrenzt, der für Dinkel bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar war.
    Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
    Soweit die Haftung von Dinkel ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies gleichermaßen für die Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Dinkel.
    7.2. Dinkel haftet nicht für eine unsachgemäße Handhabung, Behandlung oder Änderung der Ware durch den Besteller oder Dritte sowie für eine mangelhafte Wartung durch Dritte Die Gewährleistung entfällt bei Fremdeingriff.
    7.3. Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dinkel unberechtigten Mängelrügen des Bestellers nachgeht, trägt der Besteller.
    7.4. Bei Leistungserbringung im Ausland trägt der Besteller das Risiko der Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben wie insbesondere von Export- oder Importkontrollrecht.
  8. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse, Rücktritt
    8.1. Höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, unvorhersehbarer Kräfte-, Energie- oder Materialmangel, behördliche Verfügungen, rechtmäßige Streiks und Ausperrungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse – auch wenn sie bei Zulieferern eintreten –, die die Herstellung, den Versand, die Lieferung oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar machen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.
    8.2. Sofern eine Partei von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, wird sie dies der anderen Partei nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
  9. Reparaturen, Rücksendungen, Markenschutz
    9.1. Die Anlieferung von Reparaturgegenständen, soweit dies nicht im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung erfolgt, muss porto- und frachtfrei erfolgen. Bei unfreien Sendungen behält Dinkel sich vor, die Annahme zu verweigern.
    9.2. Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn Dinkel sich hiermit zuvor schriftlich einverstanden erklärt hat. Bei Warenrücksendungen ist stets die Rechnungsnummer von Dinkel anzugeben. Die Bewertung erfolgt nach Zustand und Wiederverwendbarkeit des Liefergegenstandes unter Abzug der für den Auftrag und die Behandlung der Rücksendung entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für eine Instandsetzung.
    9.3. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Dinkel ist die Verwendung geschützter Marken von Dinkel für Waren fremder Produktion oder verarbeitete Originalwaren unzulässig.
  10. Erfüllungsort
    10.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist D-74927 Eschelbronn. D-74927 Eschelbronn ist Erfüllungsort für Zahlungen an Dinkel.
  11. Annullierungskosten
    Kündigt der Besteller einen Vertrag nach § 649 BGB oder tritt er unberechtigt oder mit Einverständnis von einem erteilten Auftrag zurück, kann Dinkel unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Nettoauftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Dinkel durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (Unkosten und entgangener Gewinn) niedriger ist.
    Dinkel behält sich vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 649 BGB zu verlangen.
  12. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
    12.1. Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder ihrer Geschäftsbeziehung sind durch die für den Sitz der Stefan Dinkel GmbH zuständigen Gerichte ausschließlich zu entscheiden (ausschließlicher Gerichtsstand). Dinkel ist hiervon abweichen auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
    12.2. Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 oder sonstige Konventionen über das Recht des Warenverkehrs oder Dienstleistungen gelten nicht.
    12.3. Dinkel ist berechtigt, an allen seinen Erzeugnissen das Firmenzeichen von Dinkel anzubringen.
    12.4. Der Besteller ist damit einverstanden, dass Dinkel im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten speichert und verwendet. Eine gesonderte Mitteilung hierüber ergeht nicht.
    12.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unter Einschluss der vorstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder Teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen tritt jene Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Lücke.